Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Testamentsvollstreckung Muenchen

Testamentsvollstreckung

Wer in einem Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügt, möchte, dass sein letzter Wille auch wirklich vollzogen wird. Ein Mittel, die Ausführung der Verfügung für den Todesfall sicherzustellen, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Er hat den Nachlass nach dem Tod des Erblassers zu verteilen und muß ihn zumindest für einige Zeit auch verwalten.

Die Berufung des Testamentsvollstreckers muss immer in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder Erbvertrag geschehen. Eine sonstige schriftliche oder gar mündliche Einsetzung ist unwirksam.

Normalerweise wird eine bestimmte Person - ein Verwandter, ein Freund oder ein sonstiger Dritter – zum Testamentsvollstrecker berufen. Es können aber auch mehrere Testamentsvollstrecker gleichzeitig eingesetzt werden. Auch eine sog. juristische Person, zum Beispiel eine Bank oder ein Verein, kann zum Testamentsvollstrecker berufen werden.

Der Testamentsvollstrecker hat sehr weitgehende Befugnisse. Bei der Ausführung des letzten Willens des Erblassers trifft er grundsätzlich alle erforderlichen Bestimmungen und Verfügungen selbständig. Er kann deshalb Schulden machen und bezahlen, Prozesse führen, Konten verwalten, Grundstücke kaufen und verkaufen etc. Es gibt nur wenige Einschränkungen, die sich u. a. aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem Schenkungsverbot oder aus der letztwilligen Verfügung selbst ergeben. Gerade diese weitreichenden Befugnisse führen manchmal zu Konflikten mit den Erben, die zwar Eigentümer des vererbten Vermögens geworden sind, aber dennoch nicht darüber verfügen können.