Ingrid Frank
Rechtsanwältin
Erbrecht & Familienrecht

Schenkungen Muenchen

Schenkungen

Es gibt viele Gründe, Teile des Vermögens schon vor dem Tod aus der Hand zu geben: Eltern wollen ihren Kindern finanziell helfen, Handwerker oder Unternehmer wollen ihren Betrieb rechtzeitig in jüngere Hände geben und ähnliche Sachverhalte mehr. Die Schenkung zu Lebzeiten ist ein möglicher Weg, das zu tun. Außerdem lassen sich durch geschickt verteilte Schenkungen Steuern sparen, die sonst das Erbe zum Teil ganz erheblich mindern würde. Bei der Gestaltung der Erbfolge sollte deshalb auch die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, Schenkungen gezielt zur Nachlaßverteilung einzusetzen.

Eine Schenkung zu Lebzeiten kann trotz aller Risiken vor allem unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. An sich sind Erbschaft- und Schenkungsteuer gleich hoch. Doch lässt sich bei frühzeitiger Weitergabe von Vermögen an Kinder und Ehegatten die Steuerlast reduzieren. Denn wer seinem Ehegatten oder seinen Kindern rechtzeitig vor seinem Tod etwas schenkt, kann die relativ hohen Freibeträge mehrfach nutzen, wenn für „ältere“ Schenkungen die Zehnjahresfrist abgelaufen ist. Schenkungen, die mehr als als zehn Jahre vor dem Erbfall liegen, werden vom Finanzamt dem Nachlaß nicht hinzugerechnet und damit nicht besteuert, da die Steuerfreibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können. Ehegatten haben derzeit einen Steuerfreibetrag von EUR 307.000.-, Kinder von EUR 205.000,-, Enkelkinder von EUR 51.200,-, Eltern und andere Beschenkte je nach Steuerklasse von EUR 10.300,- oder EUR 5.200,-.

Durch eine Schenkung zu Lebzeiten können ferner Pflichtteilsberechtigte bereits vor dem Erbfall abgefunden werden. Dies ist zum Beispiel interessant, wenn ein Alleinerbe eingesetzt werden soll. Denn die Erbrechte der Pflichtteilsberechtigten stellen in diesem Fall oft ein Problem dar, da ihre Auszahlung leicht dazu führen kann, dass der Alleinerbe beispielsweise das Eigenheim verkaufen muß.

Schenkungen sind formbedürftig, anderenfalls sind sie zunächst unwirksam. Die Nichteinhaltung der Form wird aber geheilt, wenn die Schenkung vollzogen wird.

Bei grobem Undank kann die Schenkung zurückgefordert werden, ebenso - jedenfalls in den ersten zehn Jahren nach der Schenkung - wenn auf Seiten des Schenkers eine erhebliche wirtschaftliche Not eintritt.

Um Teile des Vermögens, die später in die Erbschaft fallen würden, rechtzeitig bestimmten Personen zuzuweisen können Schenkungen oder Schenkungsversprechen auch an die Bedingung geknüpft werden, dass der oder die Beschenkte den Schenker überlebt. Überlebt der Beschenkte dann den Schenker, geht mit dem Tod des Schenkers das geschenkte Vermögen direkt auf den Beschenkten über und fällt nicht in den Nachlass. So kann der Beschenkte sofort darüber verfügen, ohne die Erbauseinandersetzung abwarten zu müssen. Stirbt dagegen der Beschenkte vor dem Schenker, ist das Schenkungsversprechen hinfällig.